Ein gelber Brief oder eine Zahlungsaufforderung mit fetten roten Lettern löst bei fast jedem Stress aus. Doch genau dieser Stress ist Kalkül: Wer Angst hat, stellt weniger Fragen und überweist schneller. In der Branche haben sich über Jahre Gebühren eingeschlichen, die rechtlich auf sehr wackligen Beinen stehen.
Hier erfährst du schwarz auf weiß, was Inkassobüros dürfen – und wo sie die Grenze überschreiten.
1. Die goldene Regel: Was darf Inkasso kosten?
Seit der großen Reform (zuletzt angepasst 2025/2026) sind Inkassokosten gesetzlich streng gedeckelt. Sie dürfen niemals höher sein als die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit abrechnen dürfte.
Zulässige Gebührensätze (nach RVG):
- Der „Schnellzahler-Tarif“ (0,5-Gebühr): Wenn du nach dem ersten Brief sofort zahlst, darf nur eine halbe Gebühr fällig werden. Bei einer Forderung bis 500 € sind das oft nur ca. 25 € bis 30 €.
- Der Regelfall (0,9-Gebühr): Für normale außergerichtliche Inkassotätigkeiten ist ein Satz von 0,9 der Standard.
- Die Deckelung bei Kleinforderungen: Für unbestrittene Forderungen bis 50 € ist die Gebühr oft auf 30 € begrenzt.
Erlaubte Nebenkosten:
- Auslagenpauschale: Maximal 20 % der Gebühr, höchstens jedoch 20 €.
- Adressermittlung: Nur wenn du wirklich umgezogen bist und dich nicht umgemeldet hast (ca. 10 €).
- Rücklastschriftkosten: Nur die tatsächlichen Bankgebühren (meist 3–6 €).
2. Die „Fantasie-Gebühren“: Hier solltest du widersprechen
Viele Dienstleister versuchen es mit Posten, die im Gesetz nicht vorgesehen sind. Prüfe deine Forderungsaufstellung auf diese Begriffe:
- Kontoführungsgebühren: Absolut unzulässig. Die Verwaltung der Zahlung ist Aufgabe des Inkassobüros und mit der Geschäftsgebühr abgegolten.
- Pauschale für Telefon-Inkasso: Einzelne Anrufe dürfen nicht extra berechnet werden.
- Zahlungsvereinbarungsgebühr (ohne Einigung): Eine Gebühr für eine Ratenzahlung darf nur anfallen, wenn tatsächlich ein rechtlicher „Vergleich“ geschlossen wurde – oft wird hier doppelt abkassiert.
- Umsatzsteuer bei vorsteuerabzugsberechtigten Gläubigern: Wenn z. B. ein großer Mobilfunkanbieter dich mahnt, darf das Inkassobüro die MwSt. oft nicht von dir fordern, da der Anbieter sie selbst verrechnen kann.
3. Drohungen: Was ist erlaubt?
Inkassobüros nutzen oft eine juristische Sprache, um Druck aufzubauen. Aber sie sind keine Behörde.
- Hausbesuche: Ein Inkasso-Mitarbeiter hat kein Recht, deine Wohnung zu betreten. Er ist kein Gerichtsvollzieher. Du kannst ihn an der Tür abweisen.
- Schufa-Drohung: Ein negativer Eintrag darf nur erfolgen, wenn die Forderung unbestritten ist und du mindestens zweimal gemahnt wurdest. Widersprichst du der Forderung begründet, darf kein Schufa-Eintrag erfolgen!
- Lohnpfändung: Ohne einen gerichtlichen Titel (Vollstreckungsbescheid) kann ein Inkassobüro gar nichts pfänden.
4. Deine Checkliste: So handelst du richtig
- Forderungsaufstellung verlangen: Gib dich nicht mit einer Gesamtsumme zufrieden. Du hast ein Recht auf eine detaillierte Auflistung gemäß § 13a RDG.
- Hauptforderung prüfen: Ist die ursprüngliche Rechnung überhaupt berechtigt?
- Verzug prüfen: Warst du zum Zeitpunkt der Beauftragung überhaupt schon offiziell im Verzug? (Erste Mahnung erhalten?)
- Schriftlich widersprechen: Akzeptiere keine Gebühren am Telefon. Schreib eine E-Mail oder einen Brief: „Ich bestreite die Gebühr XY, da diese nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.“
Fazit: Wer sich wehrt, spart Geld
Inkassounternehmen sind Wirtschaftsunternehmen. Sie kalkulieren ein, dass ein gewisser Prozentsatz der Schuldner die Gebühren prüft. Gehörst du zu diesen Menschen, sinkt die Rechnung oft allein durch einen fundierten Widerspruch um 30–50 Euro.
Hast du eine konkrete Forderung vor dir liegen und bist unsicher? Schreib in die Kommentare, und wir schauen uns gemeinsam an, wie du die Kosten drücken kannst!

